Verhaltensempfehlungen
Verhaltensempfehlungen

Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung/Übersendung eines Äußerungsbogens

Bei der Polizei besteht keine Pflicht zum Erscheinen, die Vernehmung kann von der Polizei nicht durch eine Vorführung erzwungen werden. Ebenfalls besteht keine Verpflichtung, sich schriftlich zu äußern. Von bloßer Passivität ist aber abzuraten, wenn Ihnen über die Gelegenheit zu einer Vernehmung oder schriftlich bereits rechtliches Gehör gewährt wurde, da eine Anklageerhebung ohne weiteres erfolgen kann.

Einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie stets nachkommen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen ergehen können. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie auch aussagen müssen.

Eine Vorladung als Beschuldigter und die Übersendung eines Äußerungsbogens bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Sie führt. Um die Chance auf die Vermeidung einer Anklage und einer späteren Hauptverhandlung effektiv zu nutzen, ist es ratsam, zeitnah einen Verteidiger zu konsultieren, der mit Ihnen nach Akteneinsicht und einer persönlichen Besprechung eine Verteidigungsstrategie erarbeitet und in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft eine Würdigung der schon vorliegenden Beweise vornimmt und entlastende Umstände vorträgt.

Strafverfolgungsbehörden ermitteln oft nicht in alle Richtungen und nicht immer objektiv, sondern sehen ihre Aufgabe eher in der Überführung des einmal ins Auge gefassten Tatverdächtigen.

Für ein optimales Verfahrensergebnis ist es unverzichtbar, zu einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens zu intervenieren. Die wesentlichen Weichenstellungen erfolgen bereits im Ermittlungsverfahren. Ein „Abwarten“ auf eine Anklageerhebung ist in aller Regel untunlich.

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