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Gesetzliche Grundlagen des Strafverfahrens

Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz enthält in den Artikeln 1 bis 19 die Grundrechte, in den Artikeln 92 ff. Regelungen über die Rechtsprechung sowie in den Artikeln 101 ff. die sogenannten Justizgrundrechte wie das Prinzip des gesetzlichen Richters, den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Vorschrift, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor deren Begehen gesetzlich bestimmt war (nulla poena sine lege), den Grundsatz, dass niemand wegen derselben Straftat mehrmals bestraft werden kann (ne bis in idem) und Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehungen. Als Verfassungsrecht gibt es grundlegende Vorgaben und setzt damit den Rahmen für das gesamte Strafverfahrensrecht und das materielle Strafrecht. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen.

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

In der Europäischen Menschenrechtskonvention sind unter anderem grundlegende strafprozessuale Garantien normiert, beispielsweise das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das zügig und öffentlich zu verhandeln hat, die gesetzliche Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, essentielle Freiheitsgarantien und weitere zentrale Rechte des Beschuldigten.

Strafprozessordnung (StPO)

Die Strafprozessordnung bildet als sogenanntes konkretisiertes Verfassungsrecht den Kern des Strafverfahrensrechts. In ihr ist der Ablauf des Strafverfahrens geregelt.

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Das Gerichtsverfassungsgesetz normiert den Aufbau und die Zusammensetzung der Gerichte, ihre sachliche und funktionelle Zuständigkeit sowie die Berufung der Laienrichter (Schöffen). Damit wird dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) Rechnung getragen, der besagt, dass abstrakt feststehen muss, welche Strafsache vor welchem Gericht und vor welchem Richter verhandelt wird. Schließlich sind im Gerichtsverfassungsgesetz die Beratung und Abstimmung bei der Urteilsfindung, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und die Organisation der Staatsanwaltschaft geregelt.

Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch enthält als materielles Strafrecht die einzelnen Straftatbestände. Ferner bestimmt es die Rechtsfolgen einer Straftat, d. h. im Falle einer Verurteilung Geld- und Freiheitsstrafe, Nebenstrafe (Fahrverbot), Regelungen über die Strafzumessung, daneben die sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis) sowie Einziehung als Abschöpfung von Taterträgen mit strafähnlichem Charakter oder zur Gefahrenabwehr. Schließlich enthält das Strafgesetzbuch Vorschriften für das Strafverfahren wie Verfahrensvoraussetzungen (z. B. Strafantrag, Ermächtigung) und das Verfolgungs- bzw. Vollstreckungshindernis der Verjährung.

Nebenstrafgesetze

Verschiedene Gesetze (z. B. das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) enthalten materielle Straftatbestände und vereinzelt auch Verfahrensvorschriften.

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Im Jugendgerichtsgesetz sind der Aufbau der Jugendgerichte sowie die Besonderheiten im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende normiert. Ferner enthält das Jugendgerichtsgesetz spezielle Rechtsfolgen für die Ahndung von Straftaten Jugendlicher und bestimmter Heranwachsender.

Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren enthalten als Verwaltungsanordnung allgemeine Anweisungen für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Den Richter binden sie wegen dessen verfassungsrechtlich garantierter Unabhängigkeit nicht.

Zivilprozessordnung (ZPO)

Im Strafverfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Schriftstücken.

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

Das Gesetz regelt die Bedingungen der Auslieferung, die Durchlieferung von Ausländern und die Rechtshilfe zwischen Staaten in strafrechtlichen Angelegenheiten sowie die Beitreibung von Geldstrafen und Geldbußen.

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