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Das Strafverfahren

Im Strafverfahren wird festgestellt, ob der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat, diese einer Ahndung bedarf und gegebenenfalls welche Sanktionen ergriffen werden (Erkenntnisverfahren). Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wird diese Sanktion durchgesetzt (Vollstreckungsverfahren).

Über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen können Sie sich hier informieren.

Der Ablauf des Verfahrens richtet sich vor allem nach der bereits 1877 in Kraft getretenen Strafprozessordnung (StPO). Der stark formalisierte Charakter des Verfahrens birgt einerseits Risiken, da er für den rechtsunkundigen Bürger, der zudem im Regelfall einem starken psychischen Druck ausgesetzt ist, schwer zu durchschauen ist. Andererseits bietet gerade diese Formenstrenge zahlreiche Verteidigungsansätze.

Erkenntnisverfahren

Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft, die sich sogenannter Ermittlungspersonen, in der Regel Beamten der Polizei, bedient, um den Sachverhalt aufzuklären. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts bzw. wegen Geringfügigkeit oder unter Erteilung von Auflagen oder Weisungen einstellt oder bei dem zuständigen Gericht die öffentliche Klage erhebt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Ermittlungsrichter im Falle dringenden Tatverdachts und Vorliegens eines Haftgrundes sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen Haftbefehl erlassen. Ansonsten kann der Ermittlungsrichter weitere Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Überwachung der Telekommunikation und Arrest anordnen.

Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht seine Zuständigkeit und entscheidet über die Zulassung der Anklage. Sofern es prognostisch von einer Verurteilung ausgeht, beschließt das Gericht die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Zur besseren Aufklärung der Sache können einzelne Beweiserhebungen angeordnet werden.

Hauptverfahren 

In dem sich anschließenden Hauptverfahren beraumt der Vorsitzende des Gerichts den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt die erforderlichen Beteiligten.

Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung werden alle für die Schuld- und etwaige Straffrage erheblichen Beweise mit den sogenannten Mitteln des Strengbeweises – Zeugen, Sachverständigen, Urkunden und Inaugenscheinnahme – erhoben. Eine Bindung an die zuvor gewonnenen und in den Akten dokumentierten Erkenntnisse besteht dabei nicht. Anders als in dem grundsätzlich geheimen Ermittlungsverfahren verfügt der Angeklagte und sein Verteidiger über vielfältige Verfahrensrechte wie das Beweisantrags-, Frage- und Erklärungsrecht, über die Einfluss auf die richterliche Überzeugung genommen werden kann.

Rechtsmittelverfahren 

Im Rechtsmittelverfahren kann das Urteil sowohl von dem Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft und mitunter auch von einem etwaigen Nebenkläger je nach erstinstanzlicher Zuständigkeit mit der Berufung oder Revision angefochten werden.

Vollstreckungsverfahren

Im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe wird erneut die Staatsanwaltschaft (als Vollstreckungsbehörde) tätig. Sie fordert den Verurteilten zur Zahlung der Geldstrafe auf bzw. lädt den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten zur Strafvollstreckung in eine Justizvollzugsanstalt.

Bei der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe bleibt das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig und überprüft, ob der Verurteilte den ihm erteilten Auflagen und Weisungen nachkommt. Ist dies nicht der Fall, kann es die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Über die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln der verhängten Strafe entscheidet grundsätzlich eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts.

Vollzugsverfahren

Im Strafvollzugsverfahren prüft die Justizvollzugsanstalt, ob sich der Gefangene für den offenen Vollzug und Lockerungen wie Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung und Ausgang eignet.

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