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Wiederaufnahme

Ziel der Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren ist die Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils, etwa wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.

Das Wiederaufnahmerecht steht im Konfliktfeld der Rechtssicherheit (Rechtskraft des Urteils) und der materiellen Gerechtigkeit. Die Wiederaufnahme des Verfahrens unterliegt sehr hohen Voraussetzungen, so kann etwa nicht jeder Widerruf eines Geständnisses oder eine pauschale Behauptung des Vorliegens neuer Beweismittel zur Beseitigung eines rechtskräftigen Urteils führen, sondern nur der Vortrag eines substanziellen Grundes, der die Richtigkeit des früher gesprochenen Urteils ernsten Zweifeln aussetzt. Die Wiederaufnahme ist etwa zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten als echt vorgebrachte Urkunde in Wirklichkeit unecht oder verfälscht war, wenn sich ein Zeuge oder Sachverständige bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer Falschaussage oder Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; weit überwiegend wird aber die Behauptung neuer Beweistatsachen und Beweismittel erhoben. In einem faktischen Rollentausch wird der Verteidiger zu einem Ermittler der Wahrheit, Richter und Staatsanwälte werden zu Verteidigern im Namen der Rechtskraft.

Die besonders sorgfältige Analyse des Urteils, dessen Aufhebung der Mandant begehrt, und die gründliche Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind unerlässliche Voraussetzungen für die Suche nach einem erfolgversprechenden Wiederaufnahmegrund.

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