Im Verfahren nach Erhebung der Anklage und vor der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht, ob die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird. Voraussetzung ist – wie bei der abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft – ob ein hinreichender Tatverdacht begründbar ist.
Der eigentliche Zweck des Zwischenverfahrens liegt in seiner Schutz- bzw. negativen Kontrollfunktion zu Gunsten des Angeschuldigten. Er soll nicht ohne Prüfung durch ein unabhängiges Gericht mit einer – ihn stets diskriminierenden – öffentlichen Hauptverhandlung überzogen werden. Tatsächlich besteht in diesem Stadium des Verfahrens, in dem ein Gericht erstmals mit der Sache befasst wird (abgesehen von Entscheidungen des Ermittlungsrichters wie Durchsuchung und Anordnung von Untersuchungshaft) das erhebliche Risiko einer Vorverurteilung des Angeschuldigten. Eine solche Vorverurteilung ist der Ausgestaltung des deutschen Strafverfahrens allerdings schon wesensimmanent. Das Gericht befindet nämlich im Zwischenverfahren darüber, ob es nach Aktenlage eine Verurteilung für überwiegend wahrscheinlich hält. Der Eröffnungsbeschluss wirkt also stets als Vorurteil in die Hauptverhandlung hinein. Es besteht die latente Neigung zur Rekapitulation des Akteninhalts in der Hauptverhandlung, wodurch sich die Verurteilungsprognose des Eröffnungsbeschlusses in eine sich selbst erfüllende Prophezeiung verwandeln könnte.
Nichteröffnungsentscheidungen sind in der Praxis selten, weil viele Richter sich nicht „die Mühe machen wollen“, eine ausführliche Begründung zu verfassen und sich einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft auszusetzen. In amtsgerichtlichen Verfahren bereitet die Geschäftsstelle den Eröffnungsbeschluss häufig formularmäßig vor; der Richter unterzeichnet diesen nicht selten, ohne die Akte überhaupt fundiert gelesen zu haben.
Dies sollte den Verteidiger aber nicht davon abhalten, in einer schriftlichen Stellungnahme alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorzutragen, die gegen den hinreichenden Tatverdacht sprechen, also Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens anzubringen, die Erhebung entlastender Beweise zu beantragen oder eine von der Anklage abweichende materiell-rechtliche Würdigung zu beantragen.
Auch im Zwischenverfahren besteht bei Vergehen die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit oder unter Erteilung einer (Geld-)Auflage, auf die der Verteidiger bei ungünstiger Beweislage hinwirken sollte, um dem Mandanten die Hauptverhandlung zu ersparen.