Kompetenzen
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Revision

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft. In der Konsequenz stehen dem Mandanten in „kleineren“ Strafsachen drei Instanzen offen, in „größeren“ aber nur zwei, vor allem keine weitere Tatsacheninstanz.

Gegenstand der Revision ist nur, ob das angegriffene Urteil materiell-rechtlich fehlerhaft ist, oder in entscheidungserheblicher Weise unter einem Verfahrensverstoß zustande gekommen ist.

Eine Hauptverhandlung findet nur selten statt; die Entscheidung ergeht meist im schriftlichen Verfahren und allein auf Basis des Urteils, der Revisionsbegründungsschrift, einer Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und des Antrages der im Revisionsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft (Generalbundesanwalt oder Generalstaatsanwaltschaft). Da es nicht um tatsächliche Fragen, sondern allein um Rechtsfragen geht, unterscheidet sich die Tätigkeit des Verteidigers wesentlich von derjenigen vor dem Tatgericht. Der Sachverhalt, wie ihn die vorangegangene Instanz ermittelt hat, wird also grundsätzlich nicht geprüft, sondern als zutreffend unterstellt. Es werden keine Zeugen vernommen und in aller Regel auch keine sonstigen Beweise erhoben; der das Ermittlungs-, Zwischen-, Hauptverfahren und die Berufungsinstanz beherrschende „Kampf um den Sachverhalt“ ist nicht mehr von Bedeutung. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann der Sachverhalt korrigiert und zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. Auf mögliche Sachverhaltsalternativen muss bereits zuvor beim Landgericht (oder in Staatsschutzsachen beim Oberlandesgericht) hingearbeitet werden.

Die Tätigkeit im Revisionsverfahren ist außerordentlich anspruchsvoll und bedarf nochmals fundierterer Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts. Schon ein einziger „vergessener“ Satz in einer Verfahrensrüge kann zur Unzulässigkeit der Revision führen.

Wir informieren uns täglich über die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, besitzen das für eine erfolgreiche Verteidigung unumgängliche Fachwissen und haben eine große Routine in der Begründung der Revision.

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