Bewahren Sie Ruhe, kühlen Kopf und bleiben Sie sachlich. Es gibt kaum Möglichkeiten, eine bereits begonnene Durchsuchung zu unterbinden. Lassen Sie sich von den Beamten den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit einem Verteidiger auf. Dies darf Ihnen nicht untersagt werden.
Damit ein Verteidiger später eventuelle Fehler der Durchsuchungsanordnung oder der Durchsuchung selbst erfolgreich rügen kann, sollten Sie sich mit der Durchsuchung keinesfalls einverstanden erklären.
Verhalten Sie sich insoweit kooperativ, als Sie die Maßnahme über sich ergehen lassen und die Beamten fragen, welche Gegenstände von besonderem Interesse sind. Geben Sie diese heraus, um die Intensität der Durchsuchung zu mindern und diese abzukürzen. Stellen Sie aber gleichzeitig klar, dass Sie einer förmlichen Beschlagnahme widersprechen und achten darauf, dass ein entsprechender Vermerk im Protokoll angebracht wird.
Darüber hinaus sollten Sie an der Durchsuchung nicht aktiv mitwirken.
Gerade in der Ausnahmesituation des Eingriffs in Ihre Privatsphäre sind Polizeibeamte erfindungsreich, um Angaben zur Sache zu erlangen. Lassen Sie sich nicht von dem vermeintlich freundlichen oder verständnisvollen Verhalten täuschen. Geben Sie keinerlei Erklärungen zum Tatvorwurf ab. Erklären Sie sich auch nicht zu dem, was Sie nicht wissen. Gehen Sie nicht davon aus, mittels einer Erklärung den Abbruch der Durchsuchung erreichen zu können können. Selbst eine vermeintlich unverfängliche Unterhaltung in einer „Zigarettenpause“ wird sich als Vermerk in der Ermittlungsakte wiederfinden und kann Ihnen erheblich schaden.
Sofern kein Haftbefehl und auch ansonsten kein dringender Tatverdacht und kein Haftgrund gegen Sie vorliegt, ist die Polizei grundsätzlich nicht berechtigt, Sie zwangsweise zur Dienststelle mitzunehmen.
Auch als Zeuge sollten Sie im Rahmen einer Durchsuchung keine hastige Aussage machen. Erscheinen Sie nicht ad hoc auf einer Polizeidienststelle, sondern bestehen Sie auf einer förmlichen Vorladung, um in Ruhe über den Inhalt der Aussage und die Ausübung eines eventuellen Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechts nachdenken zu können.