Tätigkeitsbereiche
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Rechtsmittel

Nach einer Verurteilung kann ein Urteil mit Rechtsmitteln angefochten werden. Die Strafprozessordnung sieht nach einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht das Rechtsmittel der Berufung und der Revision vor. War die Ausgangsinstanz ein Landgericht oder ein Oberlandesgericht, so kann das Urteil nur mit der Revision angefochten werden. Grundsätzlich kann ein Rechtmittel auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Berufung und Revision unterscheiden sich grundlegend im Umfang der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht.

Berufung

In der Berufung wird – abgesehen von den Fällen einer beschränkten Berufung – das Verfahren insgesamt neu aufgerollt, das heißt es werden regelmäßig auch alle Beweise in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht neu erhoben.

Revision

In der Revision wird das Urteil des Tatgerichts nur auf die Gesetzmäßigkeit des Prozesses („Verfahrensrüge“) und des Urteils („Sachrüge“) hin überprüft. Neue Beweise können daher nicht mehr eingeführt werden. In den überwiegenden Fällen findet keine Hauptverhandlung statt; aber auch die Hauptverhandlung selbst dient nur der rechtlichen Erörterung ohne Beweisaufnahme. Das Revisionsgericht entscheidet zumeist in einem schriftlich geführten Verfahren, das starken Formalisierungen unterliegt. Es kann nur in seltenen Ausnahmefällen selbst eine Entscheidung treffen. Im Falle einer erfolgreichen Revision wird ein Urteil regelmäßig durch das Revisionsgericht aufgehoben; es hat dann ein anderer Spruchkörper des Ausgangsgerichts oder sogar ein anderes Gericht aufgrund einer neuen Hauptverhandlung erneut über den angeklagten Sachverhalt zu befinden.

Die Revision stellt somit grundlegend andere Anforderungen an die Verteidigung als das Verfahren in den vorangehenden Instanz(en). Die Revisionsverteidigung sollte bereits während vor dem Tatgericht beginnen, da die Revisionsgerichte immer mehr dazu über gehen, bereits dem Instanzverteidiger Rügepflichten aufzuerlegen; werden diese außer Acht gelassen, ist eine Anfechtung eines Urteils im Hinblick auf diese Verfahrensfehler ausgeschlossen.

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