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Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind Delikte, die außerstrafrechtlicher Ahndung zugeführt werden und deren Sanktion zuerst durch die Verwaltungsbehörde verhängt wird.

Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt es sich um eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

Bei geringwertigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften erlässt die Bußgeldstelle – soweit ein Verwarngeld für nicht ausreichend erachtet wird – einen Bußgeldbescheid. In diesem sind die Sanktionen aufgeführt, welche bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von einer Geldbuße, über Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg bis zu einem Fahrverbot reichen. Soweit der Betroffene mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist, sollte er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. In dem sich anschließenden Zwischenverfahren prüft die Verwaltungsbehörde zunächst, ob der Einspruch zulässig, also form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Ist dies der Fall, entscheidet die Behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält. In der Folge werden die Akten zunächst an die Staatsanwaltschaft versandt und nach dortiger erneuter Prüfung dem Amtsgericht vorgelegt. Das Zwischenverfahren dient neben der Selbstkontrolle durch die Verwaltungsbehörde auch dazu, die behördliche Bußgeldentscheidung durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht als weitere Kontrollinstanzen überprüfen zu lassen.

Im Zwischenverfahren liegt auch einer der Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit. Der Verteidiger setzt sich u.a. mit der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides auseinander. Zudem untersucht er, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen werden kann.

Sollte trotz allem an dem Bußgeldbescheid festgehalten werden, wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. In der Hauptverhandlung wird die gesamte Sach- und Rechtslage erneut – und in der Regel ausführlicher – ermittelt. Sie muss grundsätzlich in Anwesenheit des Betroffenen stattfinden.

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